Wettbewerbszentrale - Am Anfang war die Abmahnung, Teil 1

22.09.2008 14:57 | Pressearchiv 2008

Was führte zu dem unsachlichen Argument des Vorsitzenden der Einigungsstelle der Industrie- und Handelkammer Dresden - die Wettbewerbszentrale ist doch keine Gestapo -. Dem Ganzen geht die verfasste wettbewerbsrechtliche Abmahnung voraus. Die Abmahnung vom 10.07.2008 besaß nachfolgenden Wortlaut:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstutition der deutschen Wirtschaft. Zur Förderung eines unlauteren Wettbewerbs hat sie unter anderem die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb ist die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale erhalten Sie unter www.wettbewerbszentrale.de.
Zu Ihren Angeboten bei eBay unter dem Usernamen „lotexgmbh“ haben wir die Beschwerde eines Mitbewerbers erhalten. Diese Angebote haben wir am 08.07.2008 überprüft und dabei Rechtsverstöße festgestellt.
Dies vorausgeschickt, machen wir Sie auf nachfolgende uns mitgeteilte Rechtsverstöße aufmerksam:
Unter anderem bieten Sie in Ihrem Ebayauftritt unter der Artikelnummer 280095878043 Flüssigseife in einem 5 Liter Pack zum Verkauf an, unter Angabe eines Endpreises. Sie geben jedoch nicht den Grundpreis für das Produkt an.
Gem. § 2 PreisangabenVO haben Sie für die von Ihnen angebotenen Waren den Grundpreis pro Mengeneinheit anzugeben. Dies haben Sie nicht getan. Die vorgenannte Vorschrift ist zumindest auch dazu bestimmt, Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Dementsprechend liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Ziff. 11 UWG vor.
....Zitat Ende

(den vollständigen Text finden Sie unter www.lotex24.eu als PDF Anhang am Ende der Pressemitteilung)

Warum ist es zu einer unsachlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer gekommen, werden Sie sich fragen. (siehe Pressemitteilung vom 21.09.2008)

www.lotex24.eu - Abmahnnung       www.lotex24.eu - Abmahnung       www.lotex24.eu - Abmahnung

Unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage, auf welche ich noch detailliert eingehen werde, war eine der Fragen unseres Geschäftsführers an den Vertreter der Wettbewerbszentrale bei der Verhandlung vor der IHK Dresden:

„Wen vertreten Sie eigentlich?“ Der Vertreter der Wettbewerbszentrale Stuttgart antwortete darauf, „die Allgemeinheit.“  Nach der Behauptung der Wettbewerbszentrale Stuttgart aus obigem Schreiben, Zitat: ...haben wir die Beschwerde eines Mitbewerbers erhalten... Zitat Ende, eine berechtigte Frage unseres Geschäftsführers.
Aber, ist denn die Antwort  - die Allgemeinheit -  geeignet, um auf eine klare Frage eine Antwort zu erhalten? Ich frage mich, wie viel Semester Politikwissenschaften oder nur allgemeine Schulbildung muss ein Mensch besitzen, um so eine unverbindliche Antwort abzugeben? Versucht man diese Antwort zu hinterfragen, so stellt man fest, dass der Begriff - die Allgemeinheit - umgangssprachlich alles bedeuten kann. In diesem Fall, wie in unserem, wird unter Allgemeinheit auch die Gesamtheit der Bevölkerung eines Bereiches bezeichnet.
Ist ein Unternehmen, welches im Internet mit einem eigenen Onlineshop arbeitet, nicht auch die Allgemeinheit? Gehören wir, nach der Aussage des Vertreters der Wettbewerbszentrale, nicht auch zu dieser beliebt zitierten und unverbindlichen Allgemeinheit?

Es stellte sich aber für die Geschäftsführung der Lotex schon die Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung, dem Verstoß entsprechend, verhältnismäßig war.

Natürlich gibt es ein Gesetz zur Preisangabenverordnung. Ein Mitarbeiter der lotex24 hat beim Einstellen eines Ebay-Angebotes einen Fehler begangen. Er hat ein Sonderangebot, einen 5 Liter Kanister antibakterielle Seife beim Einstellen im Internet auf seinen Schreibtisch gestellt, selbigen beschrieben und eben beim online einstellen nicht an die Preisangaben-Verordnung gedacht. Der Grundpreis von 0,62 € pro Liter hätte im Angebot angegeben werden müssen.

Oh was für ein Verbrechen, fünf Liter antibakterielle Seife für 3,09 € inkl. Mehrwertsteuer. Das der Verbraucher nicht durch fünf rechnen kann und Deutschland ein Gesetz dafür braucht, ist fatal genug. Ich  frage Sie, wäre ein Hinweis, egal ob telefonisch oder sonst wie, für eine Institution, die angibt, die Allgemeinheit zu vertreten, nicht angebrachter?

Der beigefügte Überweisungsbeleg, welcher nicht einmal mit einer Rechnung unterlegt war und nur mit 7 % MwSt versteuert wird, lautete 208,65 €.

Da aber dieser einmalige Verstoß unsererseits gerade im Ebay nicht unbeobachtet blieb, führte insbesondere dieser Fehler zu einem anderen Ausgang des Verfahrens. Wir werden ausführlich über den weiteren Schriftverkehr und den Ausgang berichten.

Presseabteilung
Thomas Reichelt
Internet: Linkpfeil lotex24 www.lotex24.eu

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